10. Oct, 20 • 0 Kommentare


Sehr geehrte Eltern, bitte nehmen Sie bezüglich der aktuellen innerdeutschen Lage folgende Informationen des Bildungsministeriums zur Kenntnis und füllen Sie bei Bedarf das darin enthaltene aktualisierte Formular zur Reiserückkehr aus.

Das Schreiben des Staatssekretärs habe ich redaktionell für diese Homepage angepasst. Dr. M.Riemer


Hinweise zum Umgang mit Reiserückkehrenden aus besonders betroffenen Gebieten in Deutschland (Stand: 9. Oktober 2020)

Sehr geehrte Eltern,

seit 9.10.2020 ist u. a. Berlin durch das Robert-Koch-Institut und das Landesamt für Gesundheit und Soziales als besonders betroffenes Gebiet eingestuft. Deshalb hat die Landesregierung heute neue Regeln zur Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern und zur Quarantäne getroffen.

Aus diesem Anlass möchte ich Sie über die aktuellen Regelungen zur Reiserückkehr von Schülerinnen und Schülern informieren, Bei den nachfolgenden Informationen handelt es sich um ergänzende Informationen, die keine eigenen Regelungen enthalten.  

Besonders betroffene Gebiete in Deutschland finden Sie unter: https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie . Die aktuelle Rechtslage kann sich mit dem Infektionsgeschehen auch kurzfristig ändern.

Den jeweils aktuellen Stand finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona–Virus .

Personen, die aus einem besonders betroffenen Gebiet nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, sind nach § 1 der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern sowie unverzüglich Kontakt zur örtlichen Gesundheitsbehörde aufzunehmen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen zu betreten.

Ausgenommen von der Absonderungspflicht sind Personen, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und:

- die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet durchgereist sind,

- die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen, soweit es sich hierbei nicht um freiberuflich oder selbstständig tätige Personen handelt,

- die als Schülerin oder Schüler in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind,

- die Landesgrenzen zum Zweck des Schulbesuchs überschreiten,

- die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt haben oder an Training, Wettkämpfen oder Lehrgängen teilgenommen haben,

- die ihre Nebenwohnung („Zweitwohnsitz“) in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben.

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn die Person aus einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Die örtliche Gesundheitsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung zulassen, wenn dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Sie kann auch über die Möglichkeit, die Quarantäne durch Corona-Testung zu verkürzen, auf Wunsch beraten.   (Gesundheitsamt HRO: corona@rostock.de)

Bitte beachten Sie, dass für Reiserückkehrende, die Berlin bereits vor dem 9. Oktober 2020 verlassen haben, keine Einschränkungen gelten.

Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht bitte ich Sie daher zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und einem der vorgenannten Ausnahmeregelungen unterfallen, nicht der Absonderungspflicht unterliegen und daher beschult werden.

Eine Beschulung in der Schule erfolgt auch dann, wenn das Formular zur Gesundheitsbestätigung nach den Herbstferien nicht oder nicht unterzeichnet vorgelegt wird, aber eine Ausnahmeregelung von der Absonderungspflicht vorliegt.

Bestehen Zweifel, ob eine Ausnahmeregelung gegeben ist, ist die Schulleitung aufgefordert, sich den Sachverhalt z. B. von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler bestätigen zu lassen. Eine schriftliche Bestätigung ist zunächst nicht erforderlich. Eine telefonische Kontaktaufnahme beispielsweise ist ausreichend.

Zur Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung ist das hier verfügbare aktualisierte Formular auszufüllen und am Montag vorzulegen, bzw. schnellstmöglichst nachzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Freiberg, Staatssekretär

(Schreiben des Staatssekretärs durch SL redaktionell für Homepage angepasst.)

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