12. Oct, 20 • 0 Kommentare


Am gestrigen Abend hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern eine Allgemeinverfügung über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 11. Oktober 2020 erlassen (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=164682&processor=processor.sa.pressemitteilung).

Personen, die unter die in o. g. Allgemeinverfügung ausgewiesenen Regelungen fallen, sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 und 5 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung befristet bis zum 22.10.2020 ausgenommen.

Demnach sind von der Absonderungspflicht z. B. Personen befreit, die:

-          ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie) in ein besonders betroffenes Gebiet in Deutschland gereist sind und nach Mecklenburg-Vorpommern zurückkehren,

-          zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ist, nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten.  

Familienangehörige sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die unter die o. g. Regelungen fallen, nehmen am schulischen Präsenzbetrieb teil.

Die aktuelle Rechtslage kann sich mit dem Infektionsgeschehen auch kurzfristig ändern. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona–Virus.

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