27. Apr, 22 • 1 Kommentare


Wie bereits avisiert, sieht die neue Schulcoronaverordnung MV vor, dass ab dem morgigen Donnerstag (28.4.2022) die dreimalige Testpflicht pro Woche hinsichtlich einer möglichen Coronainfektion bis auf Weiteres entfällt.
 
Sie haben daher ab sofort nicht mehr die Pflicht, ein negatives Testergebnis im Online-Portal der Schule oder in Papierform zu dokumentieren.
 
Die neue Verordnung sieht vor, dass Sie Ihr Kind bei Symptomen, die mit einer Corona-Infektion in Verbindung stehen könnten, in der Häuslichkeit testen. Jeweils am 1. und 3. Tag der möglichen Symptome. Die ausführlichen Hinweise dazu finden Sie weiter unten.
 
Dazu gibt die Schule in regelmäßigen Abständen eine ausreichende Anzahl an Tests mit in die Häuslichkeit, zu Beginn der kommenden Woche zunächst je eine 5er-Umverpackung für die kommenden 3 Wochen.
 
Eine Testung in der Schule (eigenständig durch die Schüler*innen z.B. im Sekretariat) würden wir jeweils erbitten, wenn ein Kind mit Symptomen in der Schule ist, diese nicht zuvor abgetestet hat oder sich die Symptome im Verlauf des Tages entwickelt haben.
Sollten Sie dies ablehnen (symptombezogene Testung in der Schule) besprechen Sie dies bitte mit Ihren Kindern, so dass diese das der entsprechenden Lehrkraft oder im Sekretariat kundtun können. In Einzelfallentscheidung würden wir dann die Eltern anrufen und um eine unmittelbare Abklärung in der Häuslichkeit oder im Testzentrum bitten.

Ausführlich Testpflicht:
Testpflicht (§ 2)
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeitoder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.
 
a) Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich.
 
b) Schwere Symptome (§2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.

c)Reglungen anderer Behörden
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Regelungen anderer Behörden, wie den Gesundheitsämtern oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), weiterhin den Bereich Schule berühren können und für einzelne Personen zur Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes führen können. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Kontaktpersonenmanagement des LAGuS vom 28.02.2022 hin. Siehe Anhang.
 
 
 
 
Foto von Anastasiya Gepp von Pexels
 
Kommentare

anonymus
jaaaaaaa endlich!!!
28. April, 2022