26. Apr, 21 • 0 Kommentare

Sehr geehrte Eltern,
die verschärften Kriterien zum Besuch der Schule bei Auftreten von Erkältungssymptomen o.ä., die mit Symptomen von Covid19 vereinbar sind, bleiben bestehen. Das Ministerium hat jedoch die Verfahrensweise leicht angepasst und damit auf die Irritationen aus der Elternschaft reagiert:
Weiterhin gilt:
„Bei Auftreten einer mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomatik dürfen betroffene Personen die Schule nicht betreten. Eine unverzügliche Information darüber hat an die Schulleitung zu erfolgen. Die Schulleitung hat diese Betretungsverbote durchzusetzen. Häufige Symptome bei einer COVID-19-Infektion sind:
o Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht)
o Halsschmerzen
o Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht)
o Fieber (≥ 38 °C bei Schulkindern)
o Kopfschmerzen
o Gliederschmerzen
o Störung des Geruchs- und Geschmackssinns
o Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen)
Beim Auftreten dieser Symptome ist eine Abklärung durch den Kinder- oder Hausarzt durch einen PCR-Test (oder alternativer Nukleinsäurenachweis) oder ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird notwendig. Werden die vorgenannten Testungen nicht durchgeführt, darf die Schule bis zum vollständigen Abklingen der Symptome, mindestens jedoch für 7 Tage bei Symptomfreiheit der beiden letzten Tage dieser Frist, nicht betreten werden. Bei Schülerinnen und Schülern ist für die Wiederaufnahme in die Schule die Vorlage einer Selbsterklärung zur diagnostischen Abklärung notwendig.“
Wir bitten freundlichst um Beachtung.