4. Oct, 22 • 0 Kommentare


Siebte Schul-Corona-Verordnung

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vom 16.09.2022 wurde die rechtliche Grundlage für die Corona-Landesverordnung (Anlage 1) und damit auch für die Schul-Corona-Verordnung (Anlage 2) neu aufgestellt. Am 01.10.2022 wurde dementsprechend die 7. Schul-Corona-Verordnung verkündet.

Die Schul-Corona-Verordnung orientiert sich dabei weiterhin an der Leitlinie „Unveränderte Regeln bei unveränderter Infektionslage“. Inhaltliche Änderungen sind somit mit der 7. Schul-Corona-Verordnung nicht verbunden.

Konkret bedeutet dies:

  • keine Maskenpflicht,
  • keine definierten Gruppen,
  • kein verpflichtender Hygieneplan,
  • keine Reiserückkehrerbescheinigung.

Es wird weiterhin eine anlassbezogene Testpflicht in der Häuslichkeit geben. Bezüglich Schülerbeförderungen und schulischen Veranstaltungen gelten die allgemeine Corona-Regeln der Corona-Landesverordnung. Auch hier bestehen keine Unterschiede zur alten Verordnungslage.

 

Positiver Selbsttest

Sofern ein Selbsttest in der Häuslichkeit positiv ist, besteht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Landes-Verordnung die Pflicht zur Absonderung in der Häuslichkeit. Sollte der Verdacht bestehen, dass der durchgeführte Selbsttest ein falsch-positives Ergebnis angezeigt hat, besteht die Möglichkeit, noch vor Beendigung des Absonderungszeitraums von grundsätzlich mindestens 5 Tagen wieder in die Schule zu gehen, wenn ein negativer PCR-Test oder sonstiger Nukleinsäurenachweis vorliegt. Sofern die Absonderung beendet wurde, ist kein weiterer PCR-Test notwendig. Es besteht kein Unterschied zu anderen Personen oder zur bisherigen Regelung der Schul-Corona-Verordnung. Nach überwundener Infektion ist weiterhin kein PCR-Test oder Arztbesuch notwendig.

Lüften

Durch den Wegfall der epidemiologischen Gefahrenlage in Mecklenburg-Vorpommern gelten die Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 zum Lüften nicht mehr verbindlich. Die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen wird aber weiterhin empfohlen. Die wesentlichen Maßnahmen finden Sie nachfolgend im Überblick:

  • regelmäßiges Lüften,
  • während des Unterrichts: im zeitlichen Abstand von 20 Minuten für etwa 3 bis 5 Minuten Stoßlüften (Fenster weit öffnen),
  • in den Pausen: Querlüften (Durchzug),
  • nach jedem Wechsel der Unterrichtsräume gründlich lüften (Stoß- bzw. Querlüftung).

Beheizung von Schulen in den kommenden Monaten

Schulen sind und bleiben ein besonders geschützter Raum, in dem Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres an Schule beschäftigtes Personal sich auf den Bereich der Bildung und Erziehung konzentrieren sollen. Schulen sind daher von Einschränkungen bezüglich der Beheizung ausgenommen. Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV), hier § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 EnSikuMaV, sowie dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.09.2022 (Anlage 3). Von einem maßvollen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen wird seitens des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung ausgegangen.

 

Quelle: Bildungsministerium

Foto: pexels.com

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden. Sei der erste!