28. May, 21 • 0 Kommentare


Die KlassenleiterInnen organisieren nunmehr eigenständig die Einsichtnahme und Kontrolle der Masernschutzimpfung innerhalb der letzten zwei Schulwochen. Bitte halten Sie die zum 11. Mai vorbereiteten Impfausweise/Impfbescheinigungen vor. Die KlassenleiterInnen und TutorInnen fordern die SchülerInnen und Sie per Hausaufgabenheft/Mail separat auf.

 

 

 

Sehr geehrte Eltern, liebe SchülerInnen,

seit dem 1. März 2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft.

Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung, wie der Schule, betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen.

Die Überprüfung des Impfstatus hinsichtlich der Masernschutzimpfung ist Aufgabe der Schule und muss zum Schuljahresende abgeschlossen sein.

Bitte lesen Sie hier, wie Sie den Masernschutz Ihres Kindes (zweimalige Impfung) nachweisen oder nachholen können. Nach der Kontrolle durch die Schule erhalten Sie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben, dass der Schutzstatus nachgewiesen wurde. Diese Bescheinigung können Sie sodann bei Schulwechsel, Einstellungen etc. zur Wiedervorlage verwenden.

Die Schule wird die Kontrolle der vollständigen Masernschutzimpfung zum 10.5.2021 über die KlassenlehrerInnen und TutorInnen organisieren. Bitte überprüfen Sie also bereits jetzt in den kommenden Tagen noch einmal den Impfstatus im Impfpass Ihres Kindes und planen sie ggf. die Vervollständigung des Impfschutzes über die Kinderarzt-/Hausarztpraxis.

Wir fordern dann Anfang Mai noch einmal zentral zur Vorlage bei den KlassenleiterInnen und TutorInnen auf, bis dahin sollen bitte keine Impfausweise vorgelegt werden.

So schreibt es das Bundesgesundheitsministerium:

Was passiert, wenn ein Nachweis nicht  vorgelegt wird?

Wer  keinen  Nachweis  über  einen  ausreichenden  Masernschutz vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut,  noch  in  diesen  tätig  werden.  Personen,  die  einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei schulpflichtigen Personen kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 EUR bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, wenn bis zum 31. Juli 2021  keine  Nachweise  über  den  Masernschutz  vorgelegt werden.  Das  Gesundheitsamt  kann  die  nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen. Unabhängig davon, kann das  Gesundheitsamt  Geldbußen  bis  zu  2.500  EUR  bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob alternativ Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.

 

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