8. Aug, 18 • 0 Kommentare


Rechtsvorschriften Schule beim Ministerium

Schulfahrtenerlass

Ausführliche Nutzungsordnung IT am ISG

Kriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten am ISG

Belehrungen zu Formen der Leistungsbewertung am ISG

Kompetenzbeschreibungen zu einzelnen Methoden

Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen sowie Stundenleistungen am ISG

Tägliche Übungen

Bewertungstabellen Sek 1

Bewertungstabellen Klausuren in 11/12

Bewertungstabellen Sonstige Leistungen in 11/12

Erläuterungen zur Leistungsbewertungsverordnung

Verbot der Annahme von Geschenken/Bestechung, etc.

 

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

 

Schlüsselordnung
in der jeweils aktuellsten Fassung beim Hausmeister einsehbar

Hinweise zur Nutzung von itslearning

Lehrer:innengesundheit

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Schulgesetz MV

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