18. Feb, 25 • 0 Kommentare


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bitte nehmen Sie weiter unten die Regelungen des Bildungsministeriums zum Warnstreik im öffentlichen Nahverkehr am Freitag  zur Kenntnis.

Ich möchte darauf hinweisen, dass das untere Verfahren für eine tatsächliche Unerreichbarkeit der Schule durch ausfallenden Nahverkehr gilt und natürlich auch von uns so angewendet wird. Wenn Sie also in einer entlegenen Ortschaft wohnen und eine Fahrgemeinschaft (ggf. auch mit Blick auf den Rückweg) partout nicht zu organisieren ist, greift das untere Verfahren.

Ich möchte aber auch darauf verweisen, dass unsere Schule in Rostock zentral gelegen und mit Fahrrad, Auto und S-Bahn (wird nicht bestreikt) sehr gut zu erreichen ist. Eine ausfallende Straßenbahn im Hansaviertel oder auch in Lichtenhagen ist mit Verweis auf einen zumutbaren Fußweg oder die S-Bahn kein hinreichender Grund, den Schultag zu versäumen. Eine ggf. auftretende Verspätung durch den längeren Fußweg, verstopfte Straßen oder eine höhere Auslastung der S-Bahn (die u.a. auch in Roggentin und Kassebohm hält) ist für uns am Freitag durchaus nachvollziehbar und gut hinnehmbar. Daher erwarten wir wie beim letzten Streik auch eine gute Auslastung der Schule und freuen uns, im Unterrichtsgeschehen und ggf. auch der Leistungsbewertung voranschreiten zu können.

Bei Unerreichbarkeit der Schule nutzen Sie bitte die gewohnten Abmeldeverfahren der Schule.


Regelungen für den Schulbesuch bei Warnstreiks

Bildungsministerium informiert Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte

Nr.031-25  | 18.02.2025  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Vor den angekündigten Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr weist das Bildungsministerium Schülerinnen, Schüler und Eltern auf die geltenden Regelungen für den Schulbesuch hin.  

Schülerinnen und Schüler, die auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind und bei Streiks nicht zur Schule gelangen, müssen von den Erziehungsberechtigten für den betreffenden Zeitraum möglichst schriftlich abgemeldet werden und sind damit entschuldigt. Volljährige Schülerinnen und Schüler, die auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind, um zur Schule zu gelangen, können sich selbst abmelden und sind damit entschuldigt.  

Die Schulen sind grundsätzlich geöffnet. Der Unterricht für alle Jahrgangsstufen findet statt. Für die Lehrkräfte besteht planmäßig die Pflicht zur Anwesenheit. Bis zur Jahrgangsstufe 6 unterbreiten Schulen in jedem Fall ein Präsenzangebot – ob Betreuung oder Unterricht.  

Wenn Schülerinnen und Schüler ein Praktikum absolvieren und aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen den Praktikumsbetrieb nicht erreichen, informieren die Erziehungsberechtigten den Betrieb sowie die Schule. Diese Schülerinnen und Schüler bearbeiten dann Aufgaben, die ihnen von der Schule zum Beispiel über die Lernplattform zur Verfügung gestellt werden.  

Ob Schulfahrten und Wandertage durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Schule. Ob Veranstaltungen am Nachmittag außerhalb der unterrichtsergänzenden Angebote stattfinden können, liegt ebenfalls im Ermessen der Schule.  

Weitere Informationen können bei den Schulen oder bei den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten eingeholt werden. Darüber hinaus informieren die Landkreise und kreisfreien Städte über Einschränkungen im Schülerverkehr.

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Aktuell/?id=208649&processor=processor.sa.pressemitteilung

 

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