17. Feb, 21 • 0 Kommentare


Nunmehr liegen die ersten Regelungen für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Februarferien vor.

 

Am Montag, dem 22. Februar startet die Schule im Januarmodus. Die Klassen 7-11 arbeiten in der Distanz, für die 12. Klassen findet Präsenzunterricht statt.

Ab Mittwoch, dem 24.2.2021 gilt wieder die Präsenzpflicht für die 12. Klassen. Damit werden sowohl die LK-Klausuren als auch die bisher noch nicht abgeleisteten P3-Klausuren verpflichtend geschrieben und zensiert. Nicht mitgeschriebene Klausuren aus LK und P3 sind nachzuschreiben.

Alle übrigen Klausuren, die nicht LK oder P3 sind, sind bereits abgesagt.

Wer die abgesagten Klausuren eigentlich nutzen wollte, um über die 50%-Wertigkeit der Klausur eine Verbesserung zu erzielen, wendet sich bitte umgehend und allerspätestens bis zum 23.2.2021 an die entsprechenden FachlehrerInnen. Diese werden ein Angebot einer Klausur oder einer komplexen Leistung machen. Auch hier gilt wie bereits vor den Februarferien: Abgegeben=Bewertet.

Dieses Angebot gilt nicht für Klausuren, die bereits vor den Februarferien stattgefunden haben und die ihr aus eigenem Ermessen nicht mitgeschrieben oder nicht abgegeben habt. Eine solche rückwirkende Möglichkeit gibt es nur, wenn eine krankheitsbedingte Abwesenheit von der entsprechenden Klausur nachgewiesen werden konnte.

Es ist davon auszugehen, dass mit der Präsenzpflicht auch ein normaler Modus in der Zensierung von Unterrichtsleistungen wiedererlangt wird, jedoch mit den Einschränkungen der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.

Die SchülerInnen der 12. Klassen müssen am Montag, dem 22.2.2021 erneut eine von den Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit selbst unterschriebene Gesundheitserklärung abgeben sowie eine unterschriebene Belehrung, um in itslearning Zugang zu den Altprüfungsaufgaben der vergangenen Abiture zu Übungszwecken zu erlangen.

Die Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung wird weiterhin durch die 2. Schul-Corona-Verordnung geregelt und bleibt zunächst unverändert bestehen. Als besondere Unterstützungsmaßnahme für bedürftige Schülerinnen und Schüler werden zusätzliche medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt.

 

Ab Montag, dem 8. März 2022 starten wir in den Märzmodus. Dieser gestaltet sich immer in der Abhängigkeit vom Inzidenzwert (ausführliche Regelungen siehe unten.)

Liegt der Inzidenzwert im Land MV unter 100 und in HRO entlang der unteren Regeln mehrere Tage in Folge unter 50, so herrscht

  • Präsenzpflicht für die 12. Klassen und für die
  • Klassen 7-11 Präsenzunterricht im Wechselunterricht. (Wer jeweils Präsenztag hat, hat auch Präsenzpflicht.)

 

Liegt der Inzidenzwert entlang der unteren Regeln mehrere Tage in Folge in HRO zwischen 50 und 150 , so herrscht wieder der Januarmodus. Das Gesundheitsamt darf jedoch über Ausnahmen entscheiden, wenn die Infektionsfälle örtlich einzugrenzen sind. Dann könnte weiterhin der Märzmodus erlaubt sein.

 

Liegt der Inzidenzwert entlang der unteren Regeln mehrere Tage in Folge in HRO über 150 so wird mit Ausnahme der Abschlussklassen vollständig in die Distanz zurückgekehrt.

 

Dazu, wie genau Wechselunterricht gestaltet werden soll, erwarten wir in den kommenden Tagen noch Ausführungsbestimmungen durch das Ministerium.

 

Die  Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung wird weiterhin durch die 2. Schul-Corona-Verordnung geregelt und bleibt zunächst unverändert bestehen. Als besondere Unterstützungsmaßnahme für bedürftige Schülerinnen und Schüler werden zusätzliche medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt.

 

 

Ausführliche Regelungen des Ministeriums

Soweit ab einschließlich dem 22. Februar 2021 zwei Werktage in Folge landesweit die 7-Tages-Inzidenz unter 100 ist, entscheidet sich ab dem darauffolgenden Werktag die Einordnung des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt in die Regelungsgruppen anhand deren Inzidenzwerte für den Schulbetrieb.

Die bisherige Regelung zur 7-Tages-Inzidenz ab 150 besteht weiterhin fort.

Dabei gilt:

Inzidenz unter 50 („U50“):

  • Wo nach dem 13. Februar 2021 an zehn Kalendertagen ununterbrochen eine 7-Tages-Inzidenz von unter 50 herrschte, gelten ab dem darauffolgenden Werktag die Regelungen des § 7b der 2. Schul-Corona-Verordnung.

Ab einer Inzidenz von 150 („150Ü“):

  • Wo nach dem 13. Februar 2021 an zwei Werktagen hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 150 oder mehr herrschte, gelten ab dem darauffolgenden Werktag die Regelungen des § 7d der 2. Schul-Corona-Verordnung (u. a. Notfallbetreuung).

Inzidenz 50 bis unter 150 („50 bis U150“):

  • Wer am 24. Februar weder die Voraussetzungen der Stufe „U50“ noch die Voraussetzungen „150Ü“ erfüllt, unterfällt den Regelungen des § 7c der 2. Schul-Corona-Verordnung.

 

Die Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung wird weiterhin durch die 2. Schul-Corona-Verordnung geregelt und bleibt zunächst unverändert bestehen. Als besondere Unterstützungsmaßnahme für bedürftige Schülerinnen und Schüler werden zusätzliche medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt.

Inzidenzunabhängig wird in den Schulen die Abnahme von Abschlussprüfungen sowie etwaige anderer Prüfungen gewährleistet.

 

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sofern das Angebot in Präsenz beschult zu werden besteht, müssen vom Unterricht abgemeldet werden. Bei Verdacht einer Schulpflichtverletzung ist eine Abstimmung mit der unteren Schulbehörde erforderlich.

 

Inzidenz unter 50

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet täglicher Präsenzunterricht im regulären Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt. Frühestens ab dem 24. Februar 2021 gilt Präsenzpflicht. Damit sind nach den Ferien zwei Übergangstage möglich, an denen die bisherigen Regelungen weiterhin gelten.

Die anderen Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen verbleiben nach den Ferien zunächst im Distanzunterricht. Ab dem 8. März 2021 wird in diesen Jahrgangsstufen grundsätzlich Wechselunterricht erteilt. An den Präsenztagen gilt Präsenzpflicht.

Für alle Abschlussklassen findet täglicher Präsenzunterricht im regulären Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt. Frühestens ab dem 24. Februar 2021 gilt Präsenzpflicht.

Inzidenz 50 bis unter 150

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 gilt freiwillige Präsenz. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der einschlägigen Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 in der jeweils aktuellen Fassung gemäß § 48 Absatz 2 SchulG M-V vom Schulbesuch befreit sind, werden in Distanz unterrichtet.

Die anderen Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen verbleiben in der Regel im Distanzunterricht. (Die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde kann abweichend von dieser Regel ab dem 8. März 2021 Wechselunterricht zulassen, sofern das örtliche Infektionsgeschehen klar abgrenzbar und die Erteilung von Präsenzunterricht aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.)

Für die Abschlussklassen wird zur bestmöglichen Prüfungsvorbereitung täglicher Präsenzunterricht ermöglicht. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der einschlägigen Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 in der jeweils aktuellen Fassung gemäß § 48 Absatz 2 SchulG M-V vom Schulbesuch befreit sind, werden in Distanz unterrichtet.

Ab einer Inzidenz von 150

ist eine Notfallbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 abgesichert. Die Aufnahme in die Notfallbetreuung wird durch die 2. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 5 und 10 der Corona-Kindertagesförderungsverordnung geregelt.

Die anderen Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen verbleiben vollständig im Distanzunterricht.

Für die Abschlussklassen wird zur bestmöglichen Prüfungsvorbereitung täglicher Präsenzunterricht ermöglicht. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben.

 

Schülerinnen und Schüler mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Für die Schülerinnen und Schüler mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf gelten weiterhin die Regelungen der Nummer 6 des Hygieneplan für SARS-CoV-2 in der jeweils gültigen Fassung. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist bei Antragsstellung glaubhaft zu machen. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Der Antrag kann auch formlos erfolgen.

Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden in Distanz beschult. Es findet eine regelmäßige telefonische Beratung/Rückmeldung durch die Klassenlehrerinnen und -lehrer sowie die Fachlehrkräfte statt.

 

 

 

 

 

Foto von: https://www.pexels.com/de-de/foto/weisser-holzwurfel-272976/

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