23. Apr, 21 • 0 Kommentare


Sehr geehrte Eltern,

in vielen Familien stellt sich dieser Tage die Frage, wie die Versetzung in diesem Schuljahr geregelt sein wird.

Mit der heutigen Dienstpost sind wie jedes Jahr die Meldungen der Versetzungsgefährdung aus dem Haus gegangen. Sie werden in den kommenden Tagen eintreffen und wichtige Gradmesser dafür sein, wie weit auch unter diesen so schwierigen Bedingungen die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Jahrgangsstufe möglich sein wird oder von uns mit Sorge betrachtet wird.

Heute Abend nun ist das entsprechende Hinweisschreiben des Ministeriums veröffentlicht worden. Anders als im letzten Jahr wird darin die Versetzung nicht grundsätzlich und nicht fast automatisch gewährt.

Dazu heißt es im Schreiben des Ministeriums an die Schulleitungen:

Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Versetzungsverordnung. Jedoch  sollen  auch  in  dem  laufenden  Schuljahr  2020/2021  den  Schülerinnen  und Schülern  im  Hinblick  auf  die  weitere  Gestaltung  ihres  Bildungsweges  aufgrund  der Pandemie keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Bei der Entscheidung, welcher Weg  für  ein  weiteres  erfolgreiches  Lernen  der  Schülerin  beziehungsweise  des Schülers  der  richtige  ist,  schöpfen  Sie  bitte  in  besonders  sorgfältiger  Weise  den pädagogischen Ermessensspielraum aus.

Eine  Schülerin  oder  ein  Schüler  ist  gemäß  §  64  Absatz  1  des  Schulgesetzes  zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden  sind  oder  wenn  von  ihr  oder  ihm  eine  erfolgreiche  Mitarbeit  in  der nächsthöheren  Jahrgangsstufe  erwartet  werden  kann.  In die Versetzungsentscheidung sind neben den gezeigten Leistungen auch insbesondere die pandemiebedingten außergewöhnlichen Unterrichtsbedingungen und sonstige in der Schule bekannte soziale Folgen für die Schülerin oder den Schüler einzubeziehen. Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, muss mit der Schülerin oder  dem  Schüler  sowie  deren  Erziehungsberechtigten  bis  zum 20. Mai 2021 ein ausführliches Beratungsgespräch geführt werden.“

 

Auch wenn wir die genaue Umsetzung dieser Regelungen noch in der Schule zu beraten haben, so wird damit eines deutlich:

Zunächst zählen für die Versetzung die erzielten Zensuren des Schuljahres. Kann ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund der erreichten Zensuren faktisch nicht versetzt werden wird die Klassenkonferenzen intensiv darüber beraten, inwieweit die Faktoren des Schuljahres unter Pandemiebedingungen Einfluss auf dieses Zensurenbild hatten und inwieweit dennoch eine positive Entwicklung zu sehen ist oder auch nicht. Nach dieser multiperspektivischen Beratung des pädagogischen Ermessens wird durch die Klassenkonferenz die Versetzung ausgesprochen oder nicht.

 

Weiter heißt es: „Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann eine Schülerin oder ein Schüler gemäß §64  Absatz  3  des  Schulgesetzes  mit  Zustimmung  der  Klassenkonferenz  freiwillig zurücktreten. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis spätestens 20. Mai 2021 bei der Schule zu stellen. Die  Zustimmung  zum freiwilligen  Zurücktreten  erfolgt  unter der Maßgabe,  dass  die Wiederholung für die erfolgreiche Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist. Dementsprechend erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.

Die  durch  Zurücktreten  wiederholten  Schuljahre  werden  nicht  auf  die  Verweildauer angerechnet. Dabei ist unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Lernsituation auch eine zweimalige  Wiederholung  in  derselben  Jahrgangsstufe  oder  in  zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges möglich.“

Das Probejahr der Klasse 7 (bei Empfehlung für einen Bildungsgang der zur Mittleren Reife führt) bleibt unangetastet.

Hochachtungsvoll,

Dr. Markus Riemer

 

 

 

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