23. Apr, 21 • 0 Kommentare

Sehr geehrte Eltern,
in vielen Familien stellt sich dieser Tage die Frage, wie die Versetzung in diesem Schuljahr geregelt sein wird.
Mit der heutigen Dienstpost sind wie jedes Jahr die Meldungen der Versetzungsgefährdung aus dem Haus gegangen. Sie werden in den kommenden Tagen eintreffen und wichtige Gradmesser dafür sein, wie weit auch unter diesen so schwierigen Bedingungen die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Jahrgangsstufe möglich sein wird oder von uns mit Sorge betrachtet wird.
Heute Abend nun ist das entsprechende Hinweisschreiben des Ministeriums veröffentlicht worden. Anders als im letzten Jahr wird darin die Versetzung nicht grundsätzlich und nicht fast automatisch gewährt.
Dazu heißt es im Schreiben des Ministeriums an die Schulleitungen:
„Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Versetzungsverordnung. Jedoch sollen auch in dem laufenden Schuljahr 2020/2021 den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die weitere Gestaltung ihres Bildungsweges aufgrund der Pandemie keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Bei der Entscheidung, welcher Weg für ein weiteres erfolgreiches Lernen der Schülerin beziehungsweise des Schülers der richtige ist, schöpfen Sie bitte in besonders sorgfältiger Weise den pädagogischen Ermessensspielraum aus.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist gemäß § 64 Absatz 1 des Schulgesetzes zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind oder wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann. In die Versetzungsentscheidung sind neben den gezeigten Leistungen auch insbesondere die pandemiebedingten außergewöhnlichen Unterrichtsbedingungen und sonstige in der Schule bekannte soziale Folgen für die Schülerin oder den Schüler einzubeziehen. Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, muss mit der Schülerin oder dem Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten bis zum 20. Mai 2021 ein ausführliches Beratungsgespräch geführt werden.“
Auch wenn wir die genaue Umsetzung dieser Regelungen noch in der Schule zu beraten haben, so wird damit eines deutlich:
Zunächst zählen für die Versetzung die erzielten Zensuren des Schuljahres. Kann ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund der erreichten Zensuren faktisch nicht versetzt werden wird die Klassenkonferenzen intensiv darüber beraten, inwieweit die Faktoren des Schuljahres unter Pandemiebedingungen Einfluss auf dieses Zensurenbild hatten und inwieweit dennoch eine positive Entwicklung zu sehen ist oder auch nicht. Nach dieser multiperspektivischen Beratung des pädagogischen Ermessens wird durch die Klassenkonferenz die Versetzung ausgesprochen oder nicht.
Weiter heißt es: „Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann eine Schülerin oder ein Schüler gemäß §64 Absatz 3 des Schulgesetzes mit Zustimmung der Klassenkonferenz freiwillig zurücktreten. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis spätestens 20. Mai 2021 bei der Schule zu stellen. Die Zustimmung zum freiwilligen Zurücktreten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Wiederholung für die erfolgreiche Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist. Dementsprechend erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.
Die durch Zurücktreten wiederholten Schuljahre werden nicht auf die Verweildauer angerechnet. Dabei ist unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Lernsituation auch eine zweimalige Wiederholung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges möglich.“
Das Probejahr der Klasse 7 (bei Empfehlung für einen Bildungsgang der zur Mittleren Reife führt) bleibt unangetastet.
Hochachtungsvoll,
Dr. Markus Riemer