2. Jan, 22 • 0 Kommentare


Aktuelle Handlungsempfehlung des LAGuS

Bei schweren Symptomen, wie z. B. Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Halsschmerzen, Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht), Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius), Kopf- oder Gliederschmerzen, Störung des Geruchsund Geschmackssinns oder gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) besteht zwar weiterhin ein Betretungsverbot, es muss jedoch lediglich eine Selbsterklärung vorgelegt werden.

In dieser Selbsterklärung bestätigen die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst, dass sie entweder einen aktuellen negativen Testnachweis, z. B. einen PCR-Test, der kein POC-Antigen-Test (Selbst- oder Schnelltest) ist, besitzen und seit 48 Stunden symptomfrei sind oder ein Schulbesuch nach ärztlicher Einschätzung möglich ist. Ein Verbleib der Selbsterklärung in der Schule, ist nicht erforderlich. Sie ist formfrei erklärbar. Die Verwendung des anliegenden Formblattes zur Selbsterklärung (Anlage 3) wird empfohlen. Sollte das Formblatt verwendet werden, darf es nicht eingesammelt werden.

Treten bei Schülerinnen und Schülern, unabhängig von der risikogewichteten Einstufung des LAGuS, nur leichte Symptome, wie z. B. Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust, auf, besteht kein Betretungsverbot. Es ist auch keine Selbsterklärung abzugeben. In diesem Fall wird lediglich empfohlen, die Schülerinnen und Schüler zwei Mal in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zu testen. Dies kann im Rahmen der Teststrategie der Schul-CoronaVerordnung (zwei Tests in der Woche) erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Dr. Birgit Mett

Bildungsministerium

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